1. Stornokonditionen Kündigt der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen Nachmieter zu benennen, der in den Vertrag zu denselben Konditionen eintritt, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Mieten zu entrichten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:
Kündigung bis drei Monate vor Mietbeginn kostenfrei.
Kündigung bis zwei Monate vor Mietbeginn 50 % des bestätigten Angebotspreises.
Kündigung bis einen Monat vor Mietbeginn 100 % des bestätigten Angebotspreises.
Maßgeblich für die Berechnung der Stornofristen ist das gleiche Monatsdatum wie der Mietbeginn, ein oder zwei Monate zurückgerechnet. Gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen. Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Eine Stornierung bzw. Kündigung können nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter.
2. Haftpflicht/Betriebshaftpflicht Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Mietzeit eine Haftpflicht/Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die das beabsichtigte Nutzungsrisiko in voller Höhe absichert. Der Mieter sichert zu, über eine solche Versicherung zu verfügen. Auf Verlangen ist sie dem Vermieter spätestens zum Mietbeginn nachzuweisen.
3. Mitbenutzung/Öffnungszeiten/maximale tägliche Mietzeit Der Mieter ist berechtigt, während der Mietdauer die folgenden Einrichtungen im Rahmen der Öffnungszeiten des Gebäudes mitzubenutzen: Toiletten, Zugangsflure zum Erreichen des Mietgegenstandes. Die normalen Öffnungszeiten des Gebäudes sind von 8.00h – 18.00h täglich. Der vereinbarte tägliche Mietpreis bezieht sich auf eine maximale Nutzungsdauer von 10 Stunden innerhalb dieser Öffnungszeiten. Eine längere Nutzungsdauer muss vereinbart werden. Die Nutzung endet auf jeden Fall um 24.00h. Bei einer Nutzung von mehr als 10 Stunden fallen je Mehrstunde Kosten in Höhe von 10 % des vereinbarten Bruttotagespreises (ohne Sonderleistungen) an.
4. Haftung und Pflichten des Mieters während der Mietzeit: Das Mietobjekt einschließlich der Einrichtung und der sonstigen in ihm befindlichen Gegenstände sind schonend zu behandeln. Der Mieter hat die ihn begleitenden und/oder besuchenden Personen zur Sorgsamkeit anzuhalten. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Mietobjekts, des Mobiliars oder sonstiger Gegenstände im Mietobjekt durch ihn oder ihn begleitende Personen.
Der Mieter/Veranstalter benennt dem Vermieter einen zuständigen Leiter der Veranstaltung. Dieser muss sich vor Veranstaltungsbeginn mit den Räumlichkeiten und deren Einrichtungen vertraut gemacht haben. Er wird aus diesem Grund vom Vermieter oder einen von diesem Beauftragten in die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen eingewiesen und bestätigt dies auf Verlangen des Vermieters schriftlich vor Beginn der Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Er muss während der gesamten Veranstaltung, beim Auf- und Abbau sowie während eventueller Proben anwesend sein.
Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietobjekts von der einwandfreien Funktionsfähigkeit und dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Das Mietobjekt gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei der Übergabe ausdrücklich gerügt werden.
5. Genehmigungen Soweit für die Veranstaltungen Genehmigungen erforderlich sind oder Anzeigepflichten bestehen, werden diese vom Mieter eingeholt bzw. erfüllt.
6. Untervermietung Das Recht zur Nutzung der Mieträume steht ausschließlich dem Mieter zu. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist unzulässig.
7. Gastronomiebewirtung Ausschließliche Pächter/Betreiber der Gastronomie in den Black Forest Studios, Kirchzarten, sind die dafür zugelassenen Gastronomiepartner des Vermieters. Weitere Gastronomiepartner sind ausgeschlossen oder müssen vom Vermieter unter besondere Vereinbarung ausdrücklich genehmigt werden.
8. Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel Jede etwaige Vertragsänderung oder Vertragsergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, falls der Mieter hier keinen Wohnsitz hat.
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